AGB
Boppstrasse 10
10967 Berlin, Germany
Christian Himmelspach
Andreas Seyffert
IBAN: DE14120400000136340700
BIC: COBADEFFXXX
Amtsgericht Charlottenburg
HRB 168711 B
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. GELTUNGSBEREICH DER AGB
(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der Agentur „Seyffert mit Himmelspach GmbH“, nachfolgend in Kurzform „Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt.
(2) Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Auftrags, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist. Vereinbarungen in Einzelverträgen gehen den Regelungen in diesen AGB vor.
(3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Agentur schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferungsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.
(4) Die Agentur behält sich vor, diese AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen. Der Kunde kann einer Änderung der AGB widersprechen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung oder Angebotsannahme mit den geänderten AGB, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam und gelten auch für alle nachfolgende Einzelverträge. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
II. VERTRAGSGEGENSTAND
(1) Grundlage für einen Auftrag ist das jeweils von der Agentur erstellte Angebot. Sofern nicht abweichend angegeben, ist die Agentur an ein Angebot für 4 Wochen ab Zugang beim Kunden gebunden.
(2) Der Kunde beauftragt die Agentur unter Bezugnahme auf das Angebot schriftlich oder in Textform. Angebot und Auftrag einschließlich aller beigefügten Anlagen bilden zusammen den Auftrag.
III. PRÄSENTATION, NICHTZUSTANDEKOMMEN EINES AUFTRAGS
(1) Lädt der Kunde die Agentur vor Zustandekommen eines Auftrages ein, eine Präsentation oder ein Konzept zu erstellen, so gelten diese AGB auch für dieses Rechtsverhältnis der Parteien.
(2) Wird nach Vorlage einer Präsentation oder einem Konzept kein Auftrag erteilt, so bleiben alle Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und die darin enthaltenen Entwürfe, Werke, Ideen etc. Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, dieses Material gleich in welcher Form, zu nutzen, zu bearbeiten oder als Grundlage zur Herstellung eigenen Materials zu nutzen.
(3) Der Kunde hat, falls es nicht zur Auftragserteilung kommt, alle in seinem Besitz befindlichen Präsentationsunterlagen unverzüglich auf seine Kosten an die Agentur zurückzugeben. Zudem kann die Agentur bei Nichtauftragserteilung entscheiden, ob diese ein für die Präsentation angemessenes Honorar zur Kostenabdeckung für Personal- und Sachaufwand verlangt.
(4) Falls kein Auftrag erteilt wird, bleibt es der Agentur unbenommen, die präsentierten Ideen, Werke, Entwürfe etc. für andere Projekte und Kunden zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen und Angeboten an Dritte, sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung durch den Kunden oder seiner Bevollmächtigten verpflichten den Kunden zur Honorarzahlung in Höhe der betreffenden Leistung. Diese orientiert sich an dem Angebot der Agentur oder, sofern ein solches noch nicht vorliegt, an den marktüblichen Konditionen.
IV LEISTUNGSUMFANG, LEISTUNGSÄNDERUNGEN
(1) Die Agentur schuldet die jeweils im Auftrag vereinbarte Leistung bzw. das jeweils vereinbarte Arbeitsergebnis. Das Eigentum und sämtliche hiermit verbundenen Rechte an Rohmaterial wie Entwürfe, Zeichnungen, Druckvorlagen, Ideen, Konzepte, offene Daten, Softwareinstallationen, Source Code verbleiben bei der Agentur, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
(2) Werden dem Kunden im Einzelfall Rohmaterial wie Entwürfe, Zeichnungen, Druckvorlagen, Ideen, Konzepte, offene Daten, Softwareinstallationen, Source Code überlassen, darf dieses nur mit Zustimmung der Agentur an Dritte weitergegeben werden und muss nach Beendigung der Zusammenarbeit umgehend vom Kunden gelöscht werden.
(3) Der Kunde nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass so weit nicht ausdrücklich anders vereinbart, die Agentur marktübliche Open Source Software Produkte für die Ausführung von Aufträgen (z.B. WordPress) und Erweiterungen von Drittanbietern verwendet. Derartige Produkte unterliegen den jeweils für sie geltenden allgemeinen Freeware-Lizenzbedingungen (z.B. GNU General Public License, abrufbar unter www.gnu.org/licenses/gpl.html).
(4) Die Agentur übernimmt über die vertraglich geschuldete Leistung hinaus keine Haftung für verwendete Freeware-Lizenzprodukte, sofern der Kunde über die Verwendung zuvor informiert wurde und dieser nicht vorab schriftlich widersprochen hat.
(5) Falls der Kunde während der Leistungserbringung durch die Agentur oder nach deren Abschluss durch die Agentur Ergänzungen und/oder Änderungen der Leistungen und/oder weitere Leistungen wünscht, sind diese gesondert nach Zeitaufwand zu vergüten. Derartige Leistungen werden auf Grundlage der jeweils aktuellen Preisliste und auf Basis dieser AGB erbracht. Die Agentur wird hierüber ggf. ein gesondertes Angebot erstellen.
(6) Kommt keine Einigung über die Änderung zustande, verbleibt es beim ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang.
(7) Der Kunde trägt die Kosten für den mit einem Änderungsverlangen verbundenen Mehraufwand gemäß Vereinbarung oder aktueller Preisliste.
V. VERGÜTUNG, FÄLLIGKEIT, VERZUG UND AUFRECHNUNG
(1) Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderslautenden Vereinbarung der Parteien sind alle Leistungen, welche die Agentur für den Kunden erbringt, kostenpflichtig.
(2) Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach den im Angebot angegebenen Honoraren. Das Angebot löst sämtliche vorab ausgetauschten Kostenvoranschläge oder Kalkulationen ab. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderslautenden Vereinbarung der Parteien besteht die Vergütung der Agentur aus einem Honorar für das Konzept sowie aus einem Honorar für dessen Umsetzung sowie für den Fall, dass vertraglich eine Nutzung der Agenturleistungen bestimmt ist, aus einem Nutzungshonorar.
(3) Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, wird das Honorar für das Konzept sowie das Honorar für die Umsetzung auf der Grundlage der aktuellen, marktüblichen Stundensätze der Agentur nach tatsächlichem Aufwand gemäß Preisliste abgerechnet.
(4) Die Preisliste mit den aktuellen Stundensätzen kann der Kunde jederzeit von der Agentur anfordern.
(5) Die vereinbarten Preise sind Nettopreise und verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(6) Kostenvoranschläge und Kalkulationen sind nicht verbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 10% übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
(7) Sollte ein Auftrag, auch zu einer Präsentation, erteilt werden, ohne dass zuvor ein Kostenvoranschlag durch die Agentur angelegt wurde, werden alle Leistungen auf Grundlage der jeweils aktuellen Preisliste und auf Basis dieser AGB erbracht. Dies gilt entsprechend bei vom Kunden nachträglich veranlassten Änderungen oder Ergänzungen des Auftragsumfangs.
(8) Kündigt der Kunde nach Auftragserteilung und vor Beendigung des Projekts das Vertragsverhältnis, so ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Die Vergütung ist um den Betrag zu mindern, der den Aufwendungen entspricht, die die Agentur durch Nichtdurchführung des Projekts oder Abbruch des Projekts einspart.
(9) Rechnungen sind innerhalb von zehn Werktagen ab Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungszugang gerät der Kunde in Verzug. Im Falle des wiederholten Zahlungsverzugs des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort in Rechnung stellen.
(10) Bei mehr als zwei Monaten umfassender Beratung und/oder Projekten wird monatlich abgerechnet: Der Rechnungsbetrag ergibt sich aus der Teilung der Gesamtnettosumme durch die die Beratung/das Projekt umfassenden Kalendermonate. Ist der Endtermin einer Beratung/eines Projektes nicht terminierbar und/oder die Anzahl der Kalendermonate nicht exakt berechenbar, erfolgt eine Schätzung über den Zeitraum des Engagements durch die Agentur. Die Rechnungslegung des jeweiligen Teilbetrags durch die Agentur erfolgt immer am Ende eines Monats.
(11) Die Agentur ist berechtigt, dem Kunden nach Teilabnahme Abschlagszahlungen über bereits erteilte Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Die Agentur ist im Falle von Aufträgen, die einen finanziellen Rahmen von 1000 Euro netto überschreiten, berechtigt, eine Vorauszahlung in Höhe von 25% der Vertragssumme bei Vertragsabschluss zu verlangen. Die Agentur kann den Beginn der Aktivitäten von der vorherigen Zahlung ihres Honorars abhängig machen.
(12) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Ansprüche des Kunden nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
VI. ABNAHME UND GESTALTUNGSSPIELRAUM
(1) Unterliegt eine vereinbarte Leistung der Abnahme, wird der Kunde die Abnahme erklären, wenn die erbrachten Leistungen den Vorgaben des jeweiligen Angebotes entsprechen.
(2) Sofern nicht abweichend vereinbart, besteht für die Agentur grundsätzlich Gestaltungsfreiheit. Die Abnahme darf daher nicht aus künstlerisch-gestalterischen Gründen verweigert werden, Mängelansprüche bezüglich der Gestaltung bestehen nicht. Wünscht der Kunde während oder nach der Leistungserbringung Änderungen und/oder Ergänzungen, hat er die Mehrkosten zu tragen.
(3) Die Abnahmeerklärung erfolgt unverzüglich nach Übergabe der Leistung bzw. des Arbeitsergebnisses durch die Agentur und einer ggf. gebotenen Funktionsprüfung durch den Kunden, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen ab Übergabe. Wegen unwesentlicher Abweichungen kann die Abnahme nicht verweigert werden. Erklärt der Kunde auch innerhalb weiterer fünf Werktage nicht unter Hinweis auf einen bestehenden Mangel, dass er die Leistungen nicht abnehmen werde, gelten die erbrachten Leistungen als abgenommen.
(4) Eine Abnahmeverweigerung muss mit einer Mängelliste begründet werden. Die Mängelliste ist schriftlich oder in Textform zu erstellen. Die Agentur wird anhand dieser Mängelliste alle Korrekturen durchführen, um eine vollständige Abnahme zu erzielen.
(5) Eine Leistung gilt ferner als abgenommen, wenn der Kunde die Leistung vor der Abnahme ohne Zustimmung der Agentur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck in Gebrauch nimmt oder der Kunde die vereinbarte Vergütung vorbehaltlos zahlt.
VII. LIEFERTERMINE, HÖHERE GEWALT
(1) Liefertermine und Fristen der Agentur sind stets freibleibend und nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich im Einzelfall schriftlich als Fixtermin vereinbart sind.
(2) Ist die Agentur an der Einhaltung von verbindlichen Lieferterminen und Fristen aufgrund eines Umstandes gehindert, den die Agentur nicht zu vertreten hat, verschieben sich Liefertermine und Fristen um Zeitraum, in dem die von der Agentur nicht zu vertretenden Umstände bestanden. Gleiches gilt bei verspäteten oder unterlassenen Mitwirkungshandlungen des Kunden.
VIII. SUBUNTERNEHMER, FREMD- UND NEBENKOSTEN
(1) Die Agentur ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen, ohne dass es einer gesonderten Zustimmung des Kunden bedarf.
(2) Die Agentur ist auch berechtigt, alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Kunden zu vergeben. Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur entsprechende Vollmachten zu erteilen.
(3) Fremd- und Nebenkosten, wie die Kosten für die Einschaltung von vertragsgegenständlicher Leistungen Dritter sowie die Aufwendungen für Telefon, Telefax, Kurier, Reisespesen u. ä. sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
(4) Für Leistungen Dritter, derer sich die Agentur zur Erfüllung des Auftrags zulässigerweise bedient, berechnet die Agentur, soweit nicht abweichend vereinbart, eine Service-Fee von 15 Prozent des Nettobetrages der Rechnung des Dritten.
(5) Sollte die Agentur in Einzelfällen Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließen, wird der Kunde die Agentur intern von allen Verbindlichkeiten aus diesen Verträgen freistellen. Die Agentur ist berechtigt, dem Kunden die Fremdleistung in Rechnung zu stellen, sobald diese der Agentur von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.
IX. TREUEBINDUNG
Die Treuebindung der Agentur an den Kunden verpflichtet die Agentur zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung sowie einer dementsprechenden Auswahl dritter Unternehmen, z. B. für Produktionsvorgänge. Sofern der Kunde sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Kunden.
X. MITWIRKUNG DES KUNDEN
(1) Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistung zu informieren und die für die sachgerechte Abwicklung des Auftrages erforderlichen Informationen und Dokumente fristgerecht und kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Kunde hat die für die Abwicklung der Aufträge erforderlichen Erklärungen, insbesondere Freigaben und Genehmigungen, in Schrift- oder Textform so rechtzeitig zu erteilen, dass der Arbeitsablauf der Agentur und die weitere Projektabwicklung nicht verzögert oder beeinträchtigt werden.
(3) Soweit in einem Auftrag für den Kunden weitere Mitwirkungspflichten festgelegt werden, wie etwa die Zurverfügungstellung von Bild-, Ton- oder Textmaterial, wird der Kunde diese Mitwirkungspflichten so rechtzeitig erfüllen und das Material in abgestimmter Form übermitteln sowie der Agentur die erforderlichen Rechte einräumen, dass es zu keinen zeitlichen Verzögerungen im Arbeitsablauf der Agentur kommt.
XI. GEHEIMHALTUNG
Die Parteien sind zur Geheimhaltung aller ihnen bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei verpflichtet.
XII. URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE, EIGENTUM, VERTRAGSSTRAFE
(1) Sämtliche von der Agentur angefertigten Entwürfe, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepte, Ideen etc. sind urheberrechtlich geschützte Werke i. S. d. § 2 UrhG, und zwar selbst dann, wenn diese nicht die Erfordernisse des § 2 UrhG erfüllen. Sämtliche Leistungen der Agentur dürfen deshalb nicht ohne Zustimmung der Agentur genutzt oder bearbeitet oder geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen von Entwürfen, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepten, Ideen etc. ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung ist der Kunde verpflichtet, eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe des vereinbarten Honorars an die Agentur zu zahlen.
(2) Im Falle einer Rechteübertragung richtet sich deren Umfang in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ausschließlich nach den Vereinbarungen im jeweiligen Auftrag bzw. dem Vertragszweck; § 31 Abs. 5 UrhG findet entsprechend Anwendung. Im Zweifel wird nur ein einfaches Nutzungsrecht für die Dauer des Projektes und das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt.
(3) Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Gesamtauftrages auf den Kunden über.
(4) Sofern nicht abweichend vereinbart, erwirbt der Kunde nicht das Recht, eingeräumte Rechte an Dritte weiter zu übertragen. Eine solche Weiterübergabe bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur und ist gesondert zu vergüten.
(5) Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch gegen den Kunden zu.
(6) Sofern nicht abweichend vereinbart, gehen Ansprüche Dritter auf besondere Vergütung zur Abgeltung von Urheber- und Leistungsschutzrechten oder zur Beseitigung von entstehenden Beschränkungen der Nutzungsrechte sowie des Rechts am eigenen Bild zu Lasten des Kunden. Die Agentur wird in allen Fällen, in denen ein derartiger Anspruch eines Dritten erkennbar wird, rechtzeitig vor der Verwendung des hiervon betroffenen Materials dem Kunden Kenntnis geben. Gleiches gilt für den Fall, dass die Dritten die Nutzungsrechte nicht in dem Umfang auf den Kunden und/oder der Agentur übertragen, wie die Agentur selbst verpflichtet ist.
(7) Der Kunde nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass Dritte, die im Rahmen eines Auftrages Fremdleistungen erbringen (z.B. Fotografen) die Nutzungsrechte und/oder Persönlichkeitsrechte an den vertragsgegenständlichen Leistungen in der Regel in zeitlicher, inhaltlicher und örtlicher Hinsicht begrenzen und das eine generelle zeitliche Beschränkung der Ausschließlichkeit der jeweiligen Nutzungsrechte aus § 40a UrhG folgen kann.
(8) Der Kunde verpflichtet sich, bei Veröffentlichungen die Agentur in branchenüblicher Form als Urheber zu benennen. Die Agentur ist berechtigt, die von ihr entwickelten Leistungen angemessen und branchenüblich zu kennzeichnen und die Beauftragung durch den Kunden unter Verwendung der geschäftlichen Bezeichnungen des Kunden zum Zweck der Eigenwerbung u.a. im Internet zu veröffentlichen.
XIII. VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN UND KÜNSTLERSOZIALABGABE
Der Kunde ist verpflichtet, etwaig bestehende Ansprüche von Verwertungsgesellschaften zu erfüllen. Werden diese Ansprüche von der Agentur erfüllt, hat der Kunde der Agentur die verauslagten Zahlungen zu ersetzen. Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im Bereich künstlerischer und publizistischer Leistungen, z.B. Grafik, Design, Fotografie, Text, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit an eine nicht-juristische Person ggf. eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden.
XIV. VERBINDLICHKEIT VON KONTAKT- UND BESPRECHUNGSBERICHTEN, FREIGABEN
(1) Die Agentur verpflichtet sich, über Besprechungen mit dem Kunden jeweils innerhalb von drei Werktagen ein schriftliches Gesprächsprotokoll zu erstellen. Der Inhalt dieses Gesprächsprotokolls ist für die Vertragsparteien verbindlich, sofern der Kunde nicht binnen weiterer drei Werktage nach Eingang widerspricht.
(2) Die der Agentur vom Kunden benannten Ansprechpartner müssen insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstigen Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt sein.
XV. HAFTUNG, FREISTELLUNG
(1) Die Agentur haftet lediglich für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur nicht. Vorstehende Einschränkung gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner jeweils vertrauen darf (Kardinalpflicht) sowie für den Fall, dass die Agentur eine Beschaffenheitsgarantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind.
(2) Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die Erfüllungsgehilfen der Agentur.
(3) Haftung im Rahmen des vorstehenden Absatzes (2) ist begrenzt auf 20% der Angebotssumme bzw. bei mehr als zwei Monate umfassender Beratung bzw. Projekten auf die Summe einer Monatsvergütung. Mehrere fortdauernde Verletzungen der gleichen Art, bilden eine Einheit und sind insgesamt als Einzelfall zu bewerten.
(4) Für Aufträge, die die Agentur im Namen des Kunden an Dritte vergibt, übernimmt die Agentur gegenüber dem Kunden keine Haftung oder Gewährleistung, soweit die Agentur nicht ein Auswahlverschulden trifft.
(5) Sofern die Agentur Subunternehmer einsetzt, tritt sie hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nicht-Leistung an den Kunden ab. Der Kunde verpflichtet sich, von einer Inanspruchnahme der Agentur zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche gegen den jeweiligen Subunternehmer durchzusetzen.
(6) Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts ist nicht Aufgabe der Agentur. Die Agentur haftet mit Ausnahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse und auch nicht für deren Schutzfähigkeit bzw. Eintragbarkeit. Es ist Sache des Kunden, die rechtliche Unbedenklichkeit von sämtlichen Arbeitsergebnissen der Agentur zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, bevor er diese nutzt.
(7) Für die von dem Kunden freigegebenen Arbeitsergebnisse haftet die Agentur nicht. Die Agentur haftet auch nicht für die in der Werbung, PR und Kommunikationsaussagen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.
(8) Sofern die Agentur von Dritten wegen Verstöße gegen Rechte Dritter, insbesondere wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen wird, hat der Kunde die Agentur freizustellen, sofern die Agentur die Rechtsverletzung nicht selbst zu vertreten hat.
(9) Ansprüche gegen die Agentur verjähren nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind.
(10) Der Versand von Unterlagen erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge von der Agentur erfolgt. Die Agentur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern. Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur überlassenen Vorlagen berechtigt ist und stellt die Agentur von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
XVI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der Bestimmungen zum internationalen Privatrecht.
(2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Berlin, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögens ist. Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die eben genannten Personen, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort nach Vertragsschluss seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(3) Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem jeweiligen Auftrag abzutreten.
(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Regelung als vereinbart, die, soweit rechtlich zulässig, nach Ort, Zeit, Maß und Geltungsbereich wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Diese salvatorische Klausel ist keine bloße Beweislastumkehr, sondern bedingt § 139 BGB insgesamt ab.
Stand: Mai 2024